: Was tun, wenn die Firma plötzlich pleite ist?

von Svetlana Leitz
30.04.2024 | 07:05 Uhr
Für Verbraucher kann die Nachricht einer Firmeninsolvenz ein Schock sein – etwa wenn die neue Küche schon bezahlt, aber noch nicht geliefert ist. Ihre Rechte im Insolvenzverfahren.
Bei der Insolvenz eines Unternehmens können auch Kunden Leidtragende sein. Denn bestehen seitens der Firma noch Verpflichtungen, können Kunden bei einem Insolvenzverfahren leer ausgehen. Quelle: imago/Herrmann Agenturfotografie
Zahlungsunfähige Unternehmen müssen Insolvenz anmelden, sonst machen sie sich strafbar. Aber wie geht es dann weiter? Möglich sind zwei Szenarien: Die Firma ist so pleite, dass sie sich keinen Insolvenzverwalter leisten kann. Dann gehen alle leer aus.
Möglichkeit zwei: Es ist noch ein gewisses Vermögen vorhanden. In diesem Falle wird ein Insolvenzverwalter beauftragt, ausstehende Forderungen zu klären. Auch Verbraucher können ihre Ansprüche an dieser Stelle geltend machen.

Kriege, Corona und Inflation, viele Unternehmen leiden unter den Folgen dieser Krisen und müssen in die Insolvenz. Die Creditreform Wirtschaftsforschung beobachtet das Insolvenzgeschehen seit 2022.

04.12.2023 | 02:06 min

Wenn das Unternehmen noch etwas schuldig ist

Wer in Vorkasse tritt, aber die bezahlte Leistung nicht erhält, sollte sich an den Insolvenzverwalter wenden. Dasselbe gilt, wenn Verbraucher mangelhafte Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren reklamieren oder einen Gutschein einlösen möchten.
Der Insolvenzverwalter entscheidet, wie es weitergeht - also, ob die Leistung noch erbracht wird oder nicht. Falls nicht, bleibt auch Privatpersonen die Möglichkeit, Forderungen in die Insolvenztabelle einzutragen. Nach Ablauf einer Frist teilt der Insolvenzverwalter das verbleibende Vermögen anteilig unter allen Gläubigern auf.

Von den verbleibenden 92 Galeria-Filialen in Deutschland müssen nun weitere 16 schließen. Darunter sind unter anderem drei Standorte in Berlin und zwei Häuser in Regensburg.

27.04.2024 | 01:56 min

Mehraufwand für Verbraucher lohnt sich oft nicht

Ob sich der Aufwand lohnt, müsse laut Iwona Husemann, Rechtsanwältin und Rechtsreferentin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, jeder selbst für die eigene Situation entscheiden.
Verbraucher müssen wissen, dass die Befriedigung aus der Insolvenzmasse in der Regel sehr gering ist.
Iwona Husemann, Rechtsanwältin und Rechtsreferentin bei der Verbraucherzentrale NRW
Der Weg stehe zwar jedem offen, trotzdem dürften Verbraucher nicht zu viel erwarten.

Nach der dritten Insolvenz von Galeria Karstadt Kaufhof sollen neue Eigentümer die Kaufhauskette nun retten. Für die Firmenzentrale in Essen wurde bereits Stellenabbau angekündigt.

10.04.2024 | 01:29 min

Müssen Verbraucher nach einer Insolvenz noch zahlen?

Ist die Leistung schon erbracht, aber die Zahlung steht noch aus, müssen Verbraucher bei einer Firmeninsolvenz in jedem Fall den vollen Betrag begleichen. Das kann passieren, wenn Personen etwa Kauf per Vorkasse oder auf Raten wählen.
Insolvenzverwalter können auch verfügen, dass Kunden der Firma das Geld auf ein neues Konto überweisen sollen. Aber Vorsicht vor Betrugsversuchen: Auf jeden Fall sollten Verbraucher sich nochmal direkt bei dem Insolvenzverwalter rückversichern.

Auf Nummer sicher gehen

Im Zweifel können Verbraucher viel Ärger vermeiden, wenn sie Einkäufe grundsätzlich per Rechnung, vor Ort bar oder mit Karte zahlen. Manche Kreditkarten bieten auch ein "Chargeback"-Verfahren an, durch das man im Zweifel sein Geld zurückholen kann. "Das ist eigentlich der ultimative Tipp: Erst zahlen, sobald man die Gegenleistung hat", sagt Rechtsanwältin Iwona Husemann.
Man kann nicht wissen, wie gut es für ein Unternehmen läuft. Wer vorab zahlt, trägt für eine Zeit das Insolvenzrisiko der Gegenseite.
Iwona Husemann, Rechtsanwältin und Rechtsreferentin bei der Verbraucherzentrale NRW
Falls man die Rechnungsoption nicht angeboten bekommt, empfiehlt Husemann, aktiv danach zu fragen - gerade wenn es um größere Beträge geht. Außerdem sollten Anzahlungen für größere Anschaffungen, etwa Küchen, nicht mehr als 20 Prozent des Gesamtpreises betragen.

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