Was wir hinnehmen müssen - und was nicht
Bei dieser Frage kam Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble kurz ins Straucheln. Marietta Slomka wollte im Interview im heute journal von ihm wissen, wie es denn sein kann, dass Beschlüsse zur Eindämmung des Coronavirus gefasst wurden, die so weitreichend sind, dass das Infektionsschutzgesetz die Politiker dazu eigentlich gar nicht ermächtigt.
"Doch, die Entscheidungen sind im Wesentlichen..." antwortete Schäuble, um dann noch einmal neu anzusetzen: "An der einen oder anderen Frage werden die Juristen streiten." Aber im Wesentlichen seien die Entscheidungen auf Grundlage der Gesetze getroffen worden, so Schäuble. Zudem verwies er auf den Zeitdruck:
In einer Bedrohungslage können wir nicht monatelang prüfen und debattieren. Es muss auch entschieden werden.
Doch was ist die konkrete Gesetzesgrundlage, mit der der solch weitreichenden Eingriffe in die Grundrechte wie die Kontaktsperren oder das Verbot von Gottesdiensten gerechtfertigt werden?
Infektionsschutzgesetz schränkt Grundrechte ein
Die getroffenen Maßnahmen werden mit dem Infektionsschutzgesetz begründet. Darin heißt es gleich zu Beginn: "Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern". Paragraf 28 regelt, dass als "notwendige Schutzmaßnahmen" auch Grundrechte eingeschränkt werden können.
Beispiel Versammlungsfreiheit. Artikel acht des Grundgesetzes regelt: "Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln." Und genau dieses Recht schränkt Paragraf 28 des Infektionsschutzgesetztes explizit ein, um im Ernstfall die Allgemeinheit vor Infektionskrankheiten schützen zu können.
Gesetz regelt viele Fragen nicht
Das Problem: Wie lange diese Rechte eingeschränkt werden dürfen, regelt das Gesetz nicht. Es heißt lediglich, der Bundestag "hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen".
Und auch, wie genau die Einschränkung der Grundrechte ablaufen darf, ist im Infektionsschutzgesetzt nicht erklärt. Die Maßnahmen müssen jedoch verhältnismäßig sein, das bedeutet: geeignet, erforderlich und angemessen. Gerichte werden deshalb mit Eilanträgen von Bürgern überhäuft, die demonstrieren oder ihre Kundschaft wieder empfangen wollen.
Und auch, wie genau die Einschränkung der Grundrechte ablaufen darf, ist im Infektionsschutzgesetzt nicht erklärt. Die Maßnahmen müssen jedoch verhältnismäßig sein, das bedeutet: geeignet, erforderlich und angemessen. Gerichte werden deshalb mit Eilanträgen von Bürgern überhäuft, die demonstrieren oder ihre Kundschaft wieder empfangen wollen.
Verfassungsgericht kippt Demo-Verbote
Erst am Wochenende hat das Bundesverfassungsgericht ein Demo-Verbot in Stuttgart gekippt: Die Stadt hatte dem Anmelder offenbar nicht einmal einen ablehnenden Bescheid geschickt.
Ein Mitarbeiter habe am Telefon gesagt, über Versammlungen werde derzeit nicht entschieden, weil sich deren Verbot direkt aus der Corona-Verordnung für Baden-Württemberg ergebe, so der Kläger. Dieses pauschale Vorgehen verletze das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, entschieden die Karlsruher Richter.
Am Mittwoch hatten die Richter im Eilverfahren bereits das Verbot zweier Demonstrationen in Gießen gekippt. Die Stadt hatte die Kundgebungen daraufhin unter strengen Auflagen erlaubt.
Streit um Gottesdienstverbot
Je mehr die einen Restriktionen nun gelockert werden, desto schwieriger fallen Begründungen, warum andere Verbote beibehalten werden. Sachsen erlaubt als einziges Bundesland seit heute wieder Gottesdienste, überall sonst bleiben sie tabu.
Der Verfassungsrechtler Hans Michael Heinig von der Universität Göttingen sagte gegenüber ZDFheute, es dürften bei möglichen Lockerungen nicht nur ökonomische Kriterien gelten, grundrechtliche Vorgaben müssten stärker berücksichtigt werden.
Die Frage ist, ob bei Gottesdiensten dem Infektionsschutz durch Einschränkungen Genüge getan wird, statt sie komplett zu verbieten, während viele Geschäfte öffnen dürfen.
Auch der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Armin Laschet hat sich inzwischen dafür ausgesprochen, Kirchen, Synagogen und Moscheen bald wieder zu öffnen. Dass sich Menschen nicht zu Gottesdiensten treffen dürften, sei eine massive Einschränkung der Grundrechte, die man jeden Tag aufs Neue begründen müsse.
Das Erzbistum Köln bereitet unterdessen bereits Gottesdienste unter Schutzauflagen in den Kirchen vor. "Wir sind nicht irgendein kulturelles oder ökonomisches Angebot", sagte der Kölner Erzbischof Rainer Maria Kardinal Woelki im ZDF-Interview. "Es handelt sich hier um ein Grundrecht."
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Quelle: mit Material von dpa