: Wie wirksam ist die Fußfessel für Straftäter?

von Nico Kellner
21.09.2023 | 20:28 Uhr
Nach dem sexuellen Missbrauch an einer Zehnjährigen wird der Einsatz einer elektronischen Fußfessel hinterfragt. Auch eine Verschärfung der aktuellen Rechtslage wird erwogen.
Hätte eine Fußfessel im Fall von Edenkoben schlimmeres verhindert? (Symbolbild)Quelle: Susann Prautsch/dpa
Über eine Woche ist es her, dass im rheinland-pfälzischen Edenkoben im Landkreis Südliche Weinstraße ein zehnjähriges Mädchen auf dem Schulweg sexuell missbraucht wurde.
Der mehrfach wegen Missbrauchs vorbestrafte Täter, ein 61-jähriger Mann, war bereits polizeibekannt und erst im Juli aus der Haft entlassen worden. Das angeordnete Tragen einer Fußfessel hatte er abgelehnt.

Innenminister Ebling schlägt Verschärfung vor

Der Fall sorgte für Aufsehen und schnell wurde die Frage gestellt, wie es denn passieren könne, dass der Täter erneut straffällig wurde und sich weigerte, eine Fußfessel zu tragen.
Nach einer gemeinsamen Sitzung der Landtags-Ausschüsse für Justiz und Inneres, kündigte Rheinland-Pfalz' Innenminister Michael Ebling (SPD) an, die Regeln zum Tragen einer sogenannten elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu verschärfen.

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Es solle eine "präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlage für die Fußfessel" eingeführt werden, so der Innenminister. Es werde auch geprüft, ob diese dann "auch unter Zwang" durchgesetzt werden könne.

Ermächtigungsgrundlage in Bayern

Die Lage in anderen Bundesländern ist unterschiedlich: In Bayern gibt es zum Beispiel schon eine Ermächtigungsgrundlage für die Aufenthaltsüberwachung bei drohender Gefahr.
Doch zum tatsächlichen Tragen der Fessel kann auch in Bayern niemand gezwungen werden. Die Missachtung der auferlegten Pflicht stelle "einen Gewahrsamsgrund" dar, so das Bayerische Innenministerium. Darüber muss dann im Einzelfall ein Richter entscheiden.

So ist die aktuelle Rechtslage

Grundsätzlich kommt es auf eine trennscharfe Unterscheidung an: Eine präventive Maßnahme der Polizei, die zur Gefahrenabwehr eingesetzt wird, unterliegt dem Landesrecht. Hier kann der rheinland-pfälzische Landtag entsprechende Änderungen vornehmen, wie von Innenminister Ebling vorgeschlagen.
Wird aber eine repressive Maßnahme bei einem bereits straffällig gewordenen eingesetzt, fällt das in die gesetzgeberische Zuständigkeit des Bundes. Im Moment kann bei Führungsaufsicht das Tragen einer Fußfessel gerichtlich angeordnet werden.

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Widersetzt sich ein Verurteilter dieser Anordnung, macht er sich strafbar. Ihm droht dann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Er kann aber auch bundesrechtlich nicht durch Zwang dazu gebracht werden, die Fessel auch tatsächlich anzulegen.
Sollte das Land Rheinland-Pfalz tatsächlich eine entsprechende Möglichkeit im eigenen Polizeirecht schaffen, würde das - je nach Ausgestaltung der Rechtsnorm - wohl auch nur für die landesrechtlich geregelten, präventiven Maßnahmen gelten.

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Möglichkeiten und Grenzen einer Fußfessel

Corinna Zellmann, Pressesprecherin im rheinland-pfälzischen Justizministerium, gibt zu bedenken, dass Fußfesseln ohnehin "eine begrenzte Wirkung" haben.
Es werde im Vorhinein individuell festgelegt, an welche konkreten Orte der Träger nicht gehen darf - zum Beispiel an bestimmte Spielplätze. In der Überwachungsstelle werde aber nur ein Signal ausgelöst, wenn er sich einem solchen Ort nähere.
Außerdem muss die Fußfessel von der Person betriebsbereit gehalten und der Akku regelmäßig geladen werden.
Corinna Zellmann, Justizministerium Rheinland-Pfalz
Da sich der Übergriff in Edenkoben nicht an einem für den Täter gesperrten Ort zugetragen habe, wäre in diesem speziellen Fall auch kein Alarm in der Überwachungsstelle ausgelöst worden, so Zellmann. Selbst wenn der Täter eine Fußfessel getragen hätte und diese betriebsbereit gewesen wäre.
Nico Kellner arbeitet in der ZDF-Redaktion Recht und Justiz

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