FAQ

: Wem steht das Weihnachtsgeld zu?

von Brigitte Scholtes
12.12.2022 | 09:31 Uhr
Hohe Preise zwingen viele zum Sparen - eine Sonderzahlung am Ende des Jahres könnte kurzfristig helfen. Fragen und Antworten zum Weihnachtsgeld.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Quelle: Monika Skolimowska/zb/dpa/Archivbild
Für viele ist das Weihnachtsgeld ein willkommenes Geschenk vor den Feiertagen. In diesem Jahr dürfte es wegen der hohen Inflation besonders viele Arbeitnehmer geben, die die Sonderzahlung dringend benötigen, um über die Runden zu kommen. Doch wer hat überhaupt Anspruch auf Weihnachtsgeld und was ist zu tun, wenn es wider Erwarten nicht ausgezahlt wird? Ein Überblick.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Nein, den gibt es nicht. Der Anspruch auf eine Sonderzahlung ist im Tarifvertrag geregelt, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag, heißt es beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).

Wie ist das Weihnachtsgeld bei außertariflich Beschäftigten geregelt?

Zahlt ein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld freiwillig, tut das aber mindestens drei Jahre lang, dann ist das eine "betriebliche Übung". Dann kann er sich nicht mehr weigern, die Sonderzahlung zu leisten. Das gilt auch bei einer schlechteren wirtschaftlichen Lage.
Der Arbeitgeber kann also nicht einfach am Schwarzen Brett, im Intranet oder in einer persönlichen Mail ankündigen, dass er das Weihnachtsgeld nicht zahlen werde. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Auch wenn der Arbeitgeber in drei Jahren jeweils unterschiedliche Summen gezahlt hat, so haben die Beschäftigten Anspruch darauf, in jedem folgenden Jahr dann eine Sonderzahlung zu erhalten.  

Haben auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Ja, wer in Teilzeit arbeitet, hat ebenfalls Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn die Vollzeitbeschäftigen es erhalten. Sie bekommen die Sonderzahlung jedoch nur anteilig. Das gilt auch für Minijobber. Allerdings wird dieses Geld zum monatlichen Verdienst hinzugerechnet.
Das gesamte Einkommen inklusive Weihnachts-  oder auch Urlaubsgeld darf dann die Höchstgrenze für einen Minijob nicht überschreiten. Aktuell liegt die bei 6.240 Euro im Jahr.
Die DGB-Vorsitzende Yasmin Fahimi betont, dass die Inflation nicht auf Löhne zurückzuführen sei:

Kündigung, Neueinstellung: Wie viel steht den Beschäftigten in diesen Fällen zu?

Wenn der Arbeitgeber zu Beginn eines Jahres ankündigt, dass er am Jahresende Weihnachtsgeld zahlen wird, dann müssen dies anteilig auch die Mitarbeiter erhalten, die vor dem Jahresende das Unternehmen verlassen. Allerdings gilt das nur, wenn das Weihnachtsgeld nur oder teilweise Entgeltcharakter hat, sagt Britta Beate Schön, Rechtsexpertin des Verbraucherportals Finanztip.
Scheidet der Arbeitnehmer beispielsweise zum 30. Juni aus der Firma aus, muss ihm der Arbeitgeber in diesem Fall das halbe Weihnachts­geld ausbezahlen.
Britta Beate Schön, Verbraucherportal Finanztip
Will das Unternehmen die Beschäftigten ausschließlich für ihre Betriebstreue belohnen, dann haben sie keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld.
Komplizierter ist es bei Neueinstellungen: Der Arbeitgeber kann festlegen, dass der neue Mitarbeitende mindestens sechs, manchmal sogar 36 Monate dem Betrieb angehören muss, bevor er Anspruch auf Weihnachtsgeld hat. Gegebenenfalls können die Beschäftigten aber nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz doch bedacht werden.

Wie sieht das im Mutterschutz oder in der Elternzeit aus?

Für Frauen im Mutterschutz darf das Weihnachtsgeld nicht gekürzt werden, wenn es als 13. Monatsgelt gewährt wird. Für Mitarbeitende in Elternzeit gilt: Weihnachtsgeld, das als Teil des Gesamtjahreslohns gezahlt wird, muss auch bei der Berechnung des Elterngeldes mitberücksichtigt werden.

Was können Beschäftigte tun, wenn das Weihnachtsgeld nicht ausgezahlt wird, obwohl es vorgesehen ist?

Bleibt das Weihnachtsgeld aus oder wird es gekürzt, obwohl es vertraglich vereinbart ist, können Beschäftigte es vor Gericht einklagen. Dazu wenden sie sich am besten zunächst an ihren Betriebs- oder Personalrat. Das Geld sollte man dann schriftlich beim Arbeitgeber einfordern und gegebenenfalls vor Gericht einklagen.
Ausnahme: Wenn Unternehmen mehr zahlen als im Tarifvertrag vorgesehen, können sie den Teil der Sonderzahlung, der über Tarif liegt, auch kürzen oder streichen - wenn dieser Teil als freiwillige Leistung oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs gezahlt wird.  

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