: Rauswurf von Polizeianwärtern rechtens

25.07.2023 | 18:58 Uhr
Zwei Polizeianwärter, die rechte Bilder in WhatsApp-Chats verbreitet haben, dürfen keine Beamten werden. Dies bestätigt das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies heute die Klagen der betroffenen Polizisten ab.Quelle: dpa
Zwei Kommissaranwärter, die rechtsextreme und ausländerfeindliche Inhalte verbreitet haben, dürfen keine Beamten werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in zwei Urteilen vom Dienstag und wies damit die Klagen der betroffenen Polizisten ab, wie das Gericht mitteilte.

Ausländerfeindliche Bilder in WhatsApp-Gruppe

Bei den klagenden Polizisten handelt es sich um einen 1997 und einen 2002 geborenen Kommissaranwärter, die im Polizeipräsidium Düsseldorf beziehungsweise Duisburg im Beamtenverhältnis auf Widerruf tätig waren.
Der ältere Beamte hatte laut Gericht im Februar 2020 in einer WhatsApp-Gruppe, die aus Teilnehmern eines Ausbildungskurses an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung bestand, zwei Bilder weitergeleitet, mit denen Ausländer herabgewürdigt wurden und die Anspielungen auf Adolf Hitler enthielten. Eine weitere Bilddatei mit Bezug zu Hitler habe er außerhalb der Chatgruppe an eine weitere Person übermittelt.
Der jüngere Beamte hatte den Angaben zufolge 2019 in einer WhatsApp-Gruppe zwei Bilder verbreitet, die herabwürdigende Anspielungen auf Menschen mit dunkler Hautfarbe und jüdische Menschen enthielten. Dies habe sich ereignet, zwei Jahre bevor der Kläger in den Polizeidienst des Landes NRW aufgenommen wurde.
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15.07.2023 | 07:03 min

Charakterliche Eignung der Polizisten angezweifelt

Aufgrund der Vorkommnisse lehnte es das Polizeipräsidium Düsseldorf ab, den älteren Anwärter in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Bei dem jüngeren Polizisten ordnete das Polizeipräsidium Duisburg eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an.
Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Dienstherren. Es bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung der Kläger für den Polizeivollzugsdienst, hieß es in beiden Fällen. Gegen die Urteile kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster beantragt werden.
Quelle: epd

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