: Cannabis-Anbau im Kleingarten nicht erlaubt

15.05.2024 | 12:50 Uhr
Es klingt einfach: In der eigenen Gartenlaube ein paar Hanfpflanzen anbauen, ab und zu ernten. Ist so aber verboten, sagt das Gesundheitsministerium.
Hanfpflanzen im Garten des Wochenendhäuschens ziehen ist nicht erlaubt. (Archivfoto)Quelle: Imago
Der Anbau von Cannabis im Kleingarten ist in der Regel nicht erlaubt. Darauf hat das Bundesgesundheitsministerium auf Nachfrage hingewiesen. Der Anbau in Kleingärten sei lediglich unter der Voraussetzung gestattet, dass die anbauende Person dort einen Wohnsitz innehat, sagte ein Ministeriumssprecher der Deutschen Presse-Agentur in Berlin. "Das ist in der Regel nicht der Fall."

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Er verwies auf das Bundeskleingartengesetz. Dort sei gesetzlich geregelt, dass eine Laube in einem Kleingarten nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein dürfe. "Zudem hat der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum Bundeskleingartengesetz den Ausbau von Gartenlauben zu kleinen Eigenheimen ausdrücklich abgelehnt."

Hanfanbau nur am Wohnsitz möglich

Die Frage hatte zuletzt auch den deutschen Hanfverband beschäftigt. Dieser hatte den Bundesverband der Kleingartenvereine für dessen Einschätzung kritisiert, dass ein Anbau in Kleingärten grundsätzlich nicht möglich sei.

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Der Hanfverband verwies dabei auf die ausführlichen Erläuterungen der Bundesregierung, die diese ihrem Cannabis-Gesetz beigelegt hatte. Im Gesetzestext steht lediglich, dass Erwachsene bis zu drei Cannabispflanzen "an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt" anbauen dürfen.
In den genannten Erläuterungen heißt es aber weiter:
Privater Eigenanbau ist der Eigenanbau von Cannabis im Bereich der privaten Wohnung.
Aus den Erläuterungen zum Cannabis-Gesetz
Der Begriff der Wohnung im Sinne des Gesetzes umfasse allen privaten Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten einschließlich Gärten, Kleingärten, Wochenendhäuser, Ferienwohnungen o.ä.

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Also doch Pflanzenziehen in der Gartenkolonie? Nein, heißt es vom Bundesgesundheitsministerium. Das gelte nur in Ausnahmefällen im Rahmen des Bestandsschutzes, wenn der Besitzer einer Gartenlaube schon dort wohnte, bevor das Bundeskleingartengesetz vor mehr als 40 Jahren in Kraft trat.
"Befugnisse eines Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken nutzen zu dürfen, bleiben bestehen, wenn sie bei Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes am 1. April 1983 bestanden und keine anderen Vorschriften der Wohnnutzung entgegenstehen."
Quelle: dpa, ZDF

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