: Geschlecht kann bald leichter geändert werden
Wer vom Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes betroffen ist und welche Punkte das neue Gesetz im Detail regeln soll – ein Überblick.
23.08.2023 | 01:21 minAber ich wusste schon mit drei, dass das nicht meine Identität ist.
Ich wirke nach außen selbstsicher, aber im Inneren sieht es oft anders aus.
Mit dem Selbstbestimmungsgesetz soll es künftig leichter fallen, das eigene Geschlecht ändern zu lassen - etwa im Reisepass. Was dafür, was dagegen spricht.
23.08.2023 | 02:32 minBuschmann verteidigt Gesetz gegen Kritik
Wir wollen einer kleinen Gruppe von Menschen helfen. Für die es aber große Bedeutung hat. Dieses kleine Stückchen Toleranz sollten wir uns als offene Gesellschaft erlauben.
Justizminister Marco Buschmann (FDP) verteidigt im ZDF das Selbstbestimmungsgesetz gegen Kritik.
23.08.2023 | 06:22 minDas ist die Kritik am Gesetz
So überlässt das Gesetz dem Bademeister oder dem Fitnesstrainer, ob eine Transperson in die Frauenumkleide darf.
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"Ekelhafte" Kritik
Strafvollzug: Was bedeutet geänderter Geschlechtseintrag?
Das hierzulande geltende Strafvollzugsgesetz (StVollzG) bestimmt in § 140 Absatz 2, dass Frauen getrennt von Männern in besonderen Frauenanstalten unterzubringen sind. Und: "Aus besonderen Gründen können für Frauen getrennte Abteilungen in Anstalten für Männer vorgesehen werden."
Der Strafvollzug ist in der föderalen Bundesrepublik Ländersache. Die allgemeine Regelung des StVollzG wurde von drei Bundesländern, Berlin, Hessen und Schleswig-Holstein schon länger auch auf transgeschlechtliche Strafgefangene erweitert, dem in nächster Zeit wohl auch weitere Länder folgen werden. So heißt es im hessischen Strafvollzugsgesetz in § 70 Absatz 2 Satz 2: Bei Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen oder wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dies erfordern, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
Heißt: Ändert ein Strafgefangener mit dem Geschlechtseintrag "männlich" den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister in "weiblich", können je nach Umständen des Einzelfalls Persönlichkeitsrechte und Sicherheitsinteressen anderer Inhaftierter der Verlegung in ein Frauengefängnis entgegenstehen. Das bedeutet auch, dass sich die Unterbringung von Strafgefangenen nicht allein am Geschlechtseintrag orientiert, sondern jeder Einzelfall gesondert betrachtet werden muss.
Eine Regelungslücke bestünde jedenfalls auch nach einer erfolgten Gesetzesänderung nicht.
von Christoph Schneider, Redakteur in der ZDF-Fachredaktion Recht & Justiz