: Wie Nebeneinkünfte richtig versteuert werden

von Zarah Reinders
15.07.2024 | 06:24 Uhr
Mit Social Media oder Aktien nebenbei Geld verdienen? Klingt verlockend, doch das muss unter Umständen beim Finanz-, oder Gewerbeamt angemeldet werden. Ein Überblick.
Es gibt viele Möglichkeiten sich ein passives Einkommen aufzubauen. Doch egal ob freiberuflich oder gewerblich - eine Steuererklärung ist Pflicht.Quelle: Photocase
Geld verdienen, ohne aktiv arbeiten zu müssen - dafür wird im Internet mit verschiedenen Beispielen geworben: Affiliate-Marketing, also Provisionen aus dem Geschäft mit Werbepartnern in den sozialen Netzwerken, Taschenkalender oder Geburtstagskarten designen und online verkaufen, Garagen vermieten oder am Kapitalmarkt investieren. Das verdiente Geld komplett behalten, geht aber nicht. Wie jedes Einkommen muss auch das passive versteuert werden.

Freiberuflich oder gewerblich?

Hinter sogenanntem "passivem Einkommen" verbergen sich oft freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten. Diese müssen je nach Einkunftsart beim Finanzamt und auch beim Gewerbe-, oder Ordnungsamt angemeldet werden.
Die Trennung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit ist oft nicht ganz einfach, weiß Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler: Verkauft jemand Kinderbücher, kommt es zum Beispiel darauf an, ob er sie selbst druckt oder nicht. "Schreibt der Autor oder die Autorin die Bücher nur, ist die Tätigkeit in der Regel freiberuflich. Wenn er oder sie die Bücher zudem selbst druckt und verschickt, nimmt er am Warenverkehr teil, die Tätigkeit ist dann gewerblich."

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Grob können die Einkunftsarten wie folgt unterteilt werden: Künstlerische Tätigkeiten, mit denen selbst etwas erschaffen wird, zum Beispiel das Designen von Plakaten, zählen zur freiberuflichen Selbstständigkeit. Wer zum Beispiel Fahrräder vermietet, muss ein Gewerbe anmelden.
Die Abgrenzung ist oft nicht ganz einfach. Wer unsicher ist, kann sich unter anderem bei seinem zuständigen Finanzamt melden.
Daniela Karbe-Geßler, Leiterin Steuerrecht beim Bund der Steuerzahler

Kapitaleinkünfte und Wohnungsmieten

Wer am Kapitalmarkt mit Aktien Rendite macht oder durch Tagesgeldkonten Zinsen erwirtschaftet, muss keine Selbstständigkeit anmelden. Auch nicht, wenn der Steuerfreibetrag von 1.000 Euro pro Person überschritten wird. Dann zahlen Anleger regulär die Abgeltungssteuer. "Die Person sollte in der Einkommensteuererklärung die Anlage KAP ausfüllen", erklärt Karbe-Geßler. Verpflichtend ist das Ausfüllen aber nur in besonderen Fällen, zum Beispiel beim Führen von ausländischen Depots.

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Bei Mieteinnahmen dagegen ist die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend. Die Angaben zu dieser Einkunftsart gehören in Anlage V.

Umsatz- oder Gewerbesteuer kann fällig werden

Wer selbstständig arbeitet, muss Umsatz- und Gewerbesteuer zahlen, wenn er bestimmte Freigrenzen überschreitet. Von der Umsatzsteuer befreit ist, wer im vorherigen Geschäftsjahr unter 22.000 Euro Umsatz und im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro Umsatz erwirtschaftet. Die Personen gelten dann als Kleinunternehmer.
Wer ein Gewerbe anmeldet, muss auf seine Gewerbeerträge zudem möglicherweise Gewerbesteuer zahlen. Hier gilt ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Wie hoch die Gewerbesteuer im Einzelnen ist, hängt von der Gemeinde ab, in der das Gewerbe angemeldet ist. "Die Gewerbesteuer wird vom Finanzamt zum Teil auch noch auf die Einkommensteuer angerechnet, sodass Kleinunternehmer nicht mit einer Doppelbesteuerung belastet werden", erklärt Karbe-Geßler.

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Versteuerung von Nebeneinkünften

Alle Einnahmen, die über dem Grundfreibetrag liegen, müssen versteuert werden, dafür werden alle Einkünfte aus Haupt- und Nebeneinnahmen zusammenaddiert. Arbeitnehmer, die mit dem Einkommen aus ihrem Hauptjob im Jahr 2024 mehr als 18.130 Euro brutto verdienen, versteuern ab diesem Betrag auch die Einkünfte aus einer selbstständigen Nebentätigkeit.

Steuererklärung ist Pflicht

Wer eine Nebentätigkeit ausübt, muss eine Steuererklärung abgeben. Die Frist für das Steuerjahr 2024 ist der 31. Juli 2025. Wer steuerlich beraten wird, hat bis zum 30. April 2026 Zeit.

Drei Tipps für Start in die Selbstständigkeit

Tipp 1: Informationen einholen

Wer mit einer Nebentätigkeit starten will, sollte sich zunächst gut informieren: Möglich ist das zum Beispiel beim Bund der Steuerzahler oder dem Finanz- oder Gewerbeamt. Sonst drohe unangenehme Post mit Bußgeldern oder Verspätungszuschlägen, so Karbe-Geßler.

Tipp 2: Gegebenenfalls Arbeitgeber informieren

Wer einem Hauptjob nachgeht, muss sich im Zweifel die Nebentätigkeit bei seinem Arbeitgeber oder seiner Arbeitgeberin genehmigen lassen. Ob das nötig ist, ist im Arbeitsvertrag vermerkt.

Tipp 3: Eventuell Geschäftskonto eröffnen

Insbesondere bei einer gewerblichen Nebentätigkeit kann es sich lohnen, ein Geschäftskonto zu eröffnen. Das kann die Buchführung und Steuererklärung erleichtern.

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Quelle: ZDF
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