: So klappt es mit der Rente ab 63

von Svetlana Leitz
07.06.2024 | 07:06 Uhr
Für den Ruhestand zählen nur die Monate, in denen man in die Rentenkasse eingezahlt hat? Stimmt nicht! Es kann sich lohnen, die folgenden vier Punkte zu überprüfen.
Egal ob Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft oder Ausbildungszeit - Anrechnungszeiten werden bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Wichtig ist, Belege für die Zeiträume zu sammeln.Quelle: dpa
Wer vor dem regulären Rentenalter von aktuell 67 Jahren in den Ruhestand gehen möchte, der muss mindestens 63 Jahre alt und mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein. Dann gibt es einen Rentenanspruch, allerdings mit Abzügen. Was viele nicht wissen: Zu den 35 Versicherungsjahren zählen auch bestimmte Zeiten, in denen Arbeitnehmer*innen keine Beiträge zahlen.
Die sogenannten Anrechnungszeiten können schon ein paar Euro ausmachen und die sollte man nicht verschenken.
Katja Braubach, Rentenexpertin bei der Deutschen Rentenversicherung

Die Renten sollen künftig weiter im Einklang mit den Löhnen steigen. Dafür soll das Rentenniveau von 48 Prozent gehalten und außerdem auch Geld auf dem Aktienmarkt angelegt werden.

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Diese Zeiten werden für die Rente angerechnet:

1. Schule und Studium

Wer länger für Schule oder Studium braucht, muss bei der Rente nicht zurückstecken. Denn auch wenn Schüler*innen und Student*innen keine Beiträge zahlen, können sie sich die Zeit anrechnen lassen - vom 17. Geburtstag an für maximal acht Jahre.
Gut zu wissen: Einen Abschluss braucht es nicht, auch abgebrochene Studiengänge zählen. Gemeldet werden diese Anrechnungszeiten allerdings nicht automatisch. Rentenversicherte müssen sie selbst belegen, etwa mit Zeugnissen oder Immatrikulationsbescheinigungen. Expertin Braubach rät deshalb, die Belege auf jeden Fall aufzuheben.

2. Mutterschutz

Mütter dürfen sechs Wochen vor und bis zu acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten. Sie zahlen in der Zeit also auch keine Beiträge in die Rentenversicherung ein. Doch die Zeit wird für die Rente trotzdem angerechnet. Dafür müssen die Mütter nichts weiter tun: Die Mutterschutzfrist wird der Rentenversicherung automatisch gemeldet. In welcher Höhe die Beiträge zum Tragen kommen, ist individuell unterschiedlich. Angerechnet wird der Durchschnitt der im gesamten Berufsleben gezahlten Beiträge. So kann die Mutterschutzfrist die spätere Rente sogar steigern.

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3. Arbeitslosigkeit

Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit kann als Anrechnungszeit zur Rente dazuzählen. Voraussetzung dafür ist, dass Rentenversicherte bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind und staatliche Unterstützung erhalten. Auch diese Zeiten melden die Ämter der Rentenversicherung automatisch, Versicherte müssen nicht selbst aktiv werden. Achtung: Wer aufgrund einer Sperrfrist keine Unterstützung erhält, bekommt die Zeit auch nicht als Anrechnungszeit gutgeschrieben.

4. Arbeitsunfähigkeit und Krankheit

Wer wegen Krankheit nicht mehr arbeiten kann, bekommt für maximal 78 Wochen Krankengeld. Dabei gehen weiter regulär Beiträge an die Rentenversicherung. Sind Rentenversicherte noch länger arbeitsunfähig, bekommen sie die Monate als Anrechnungszeit anerkannt. Das gilt auch für die Zeit einer Rehabilitationsmaßnahme. Nachweise können etwa Bescheinigungen der Krankenkassen, von Arzt oder Ärztin oder der Bewilligungsbescheid für die Reha sein.
Es ist wichtig, keine Lücken im Versicherungsverlauf zu haben. Jede Lücke wirkt sich negativ auf die Rente aus.
Katja Braubach, Deutsche Rentenversicherung

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Rentenberatung lohnt sich

Versicherte sollten möglichst zwischen dem vierzigsten und fünfzigsten Lebensjahr Kontakt zur Rentenversicherung aufnehmen, gern auch früher, empfiehlt Katja Braubach. Bei der sogenannten Kontenklärung wird das Versicherungskonto auf Lücken durchsucht und ein aktueller Stand zur Rente mitgeteilt. Vorhandene Lücken können Rentenversicherte stopfen, indem sie Dokumente nachreichen. Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV in Ihrer Nähe finden Sie online.

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