: KI-Einsatz im Job: Was ist erlaubt?

von Samuel Kirsch
11.07.2024 | 07:09 Uhr
Künstliche Intelligenz erobert die Arbeitswelt. Ihr Einsatz kann allerdings rechtliche Konsequenzen haben, von Abmahnung bis hin zur Kündigung. Worauf man achten sollte.
In allen Bereichen des Lebens hält die KI Einzug - auch am Arbeitsplatz. Das birgt Chancen und Risiken. (Symbolbild)Quelle: Colourbox.de
Wer wünscht ihn sich nicht: einen Kollegen, der auf jede Frage sofort eine Antwort weiß? ChatGPT weist solche "Mitarbeiter-des-Monats"-Qualitäten auf.
Das Programm des US-Unternehmens Open AI setzt beispielsweise Briefe auf, verfasst ganze Zeitungsartikel, macht Konzeptvorschläge oder schreibt den Code für Computerprogramme - naheliegend also, zumindest für einige Berufe, solche generativen KI-Programme auch am Arbeitsplatz zu nutzen.

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KI am Arbeitsplatz birgt rechtliche Risiken

Dass das allerdings nicht ohne Risiken ist, zeigt etwa der Fall der ehemaligen Chefredakteurin der Illustrierten "die aktuelle". Ihr Verlag kündigte ihr wegen eines Interviews, das im April 2023 erschienen war, angeblich geführt mit dem 2013 bei einem Skiunfall verunglückten ehemaligen Formel-1-Rennfahrer Michael Schumacher. Tatsächlich war es von einer Künstlichen Intelligenz erstellt worden.
Die Veröffentlichung sorgte für massive Kritik und die Chefredakteurin musste ihren Posten räumen. Sie wehrte sich gerichtlich gegen die Kündigung und hatte vor dem Arbeitsgericht München Erfolg. Das Gericht rügte zwar ebenfalls die Veröffentlichung, hielt es aber für unverhältnismäßig, der Frau deswegen zu kündigen. Der Fall liegt noch beim Landesarbeitsgericht, das Verfahren läuft.

In welchem Maß darf ich die KI für mich arbeiten lassen?

Fälle wie dieser - wegen KI vor den Arbeitsgerichten - dürften in Zukunft zunehmen. Dabei kann es um Verantwortung für Fehlleistungen der KI gehen, um Kennzeichnungspflichten, Datenschutz- und Urheberrechtsverstöße oder schlicht um die Frage: Erfüllt der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag, wenn er eine KI für sich arbeiten lässt?

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Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsleistung höchstpersönlich erbringen. Sie dürfen diese nicht an andere Personen delegieren, es sei denn, etwas anderes ist mit dem Arbeitgeber vereinbart. Erlaubt ist dagegen, Hilfsmittel einzusetzen, die die eigene Arbeitsleistung unterstützen.

KI-Unterstützung erlaubt

Wie KI einzuordnen ist, hängt davon ab, wie Arbeitnehmer sie nutzen. Ein angestellter Programmierer etwa, der sich den Code für eine Software-Anwendung von einer KI schreiben lässt und das Programm dann als Arbeitsergebnis einreicht, erbringt seine Arbeitsleistung nicht persönlich und riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung. Im Wiederholungsfall kann auch eine Kündigung drohen. Daran ändert sich auch nichts, wenn er nach Fertigstellung überprüft, ob das Programm funktioniert, und das Ergebnis tadellos ist.
Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer die eigentliche geistige Leistung erbringt. Beispiel: Eine Unternehmensberaterin lässt sich eine Gliederung für eine Präsentation vorschlagen, gestaltet und befüllt diese dann aber eigenständig. Hier erbringt sie die wesentliche Arbeitsleistung persönlich, die KI unterstützt lediglich.

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Ergebnisse der KI unbedingt prüfen

Generell sollte, wer KI zur Informationsgewinnung nutzt, die Ergebnisse überprüfen. Ein amerikanischer Anwalt, der das versäumte, sorgte 2023 für Schlagzeilen. Er hatte ChatGPT einen Schriftsatz verfassen lassen und argumentierte in der Folge vor Gericht mit Urteilen, die es gar nicht gab. Die KI hatte sie erfunden.

Bei KI-Einsatz Datenschutz beachten

Wichtig ist, an den Datenschutz zu denken. Sensible Daten wie Betriebsgeheimnisse oder auch persönliche Daten von Mitarbeitenden oder Kunden, also etwa deren Namen, dürfen nicht bei ChatGPT eingegeben werden. Denn wie diese Daten genau verarbeitet werden, ist unklar.
Verfahren der deutschen Datenschutzbehörden gegen das Betreiberunternehmen laufen. Inwieweit andere KI-Programme datenschutzkonform genutzt werden können, hängt von deren Gestaltung ab.

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Letztlich ist bei Datenschutzverstößen der Arbeitgeber verantwortlich. Allerdings kann ein datenschutzwidriges Fehlverhalten auch arbeitsrechtliche Folgen für Mitarbeiter haben.
Der datenschutzkonforme Einsatz von KI ist unter anderem für Mitarbeitende von Personalabteilungen besonders wichtig, die häufig mit personenbezogenen Daten umgehen. Dort gilt auch, dass diskriminierende KI, die beispielsweise Bewerbungen anhand der Herkunft des Namens sortiert, unzulässig ist.

KI-Nutzung in Kreativberufen besonders heikel

In einigen Branchen ist es außerdem essenziell, dass Produkte menschengemacht sind, zum Beispiel für Unternehmen, die Software erstellen, für Verlage oder Produktionsfirmen. Denn nur menschliche Kreativleistungen können als geistiges Eigentum geschützt werden, etwa über ein Patent oder durch das Urheberrecht.

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Verkauft beispielsweise ein Software-Unternehmen Lizenzen für ein von einer KI generiertes Programm, hat das Unternehmen möglicherweise gar kein Recht an diesem Programm, das es vermarkten kann.
Je weiter KI sich verbreitet, desto mehr Unternehmen werden darauf reagieren und konkrete Vorgaben machen, ob und wie die Mitarbeiter KI-Programme nutzen dürfen. Bis dahin sollten Mitarbeitende im Zweifel das Gespräch mit Vorgesetzten suchen, um abzuklären, welcher KI-Einsatz möglich ist.
Samuel Kirsch ist Redakteur in der ZDF-Redaktion Recht und Justiz.

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