FAQ

: Das soll sich im Namensrecht ändern

11.04.2023 | 14:27 Uhr
Der Gesetzentwurf zum neuen Namensrecht wurde veröffentlicht. Was sich künftig laut dem Entwurf für Ehepaare, Geschiedene und Kinder ändern soll: Ein Überblick mit Beispielen.
Das Bundesjustizministerium hat am Dienstag einen Gesetzentwurf zur Änderung des Namensrechts veröffentlicht.Quelle: dpa
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hat am Dienstag in Berlin den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Namensrechts veröffentlicht. Buschmann erklärte, das geltende deutsche Namensrecht sei "in etwa so zeitgemäß wie ein Kohleofen - und so flexibel wie Beton."
Unser Ziel ist deshalb: Mehr Freiheit und Flexibilität im Namensrecht.
Marco Buschmann (FDP), Bundesjustizminister
Die Ampel-Koalition aus SPD, Grünen und FDP hatte die Liberalisierung des Namensrechts im Koalitionsvertrag vereinbart. Was ändert sich laut dem Gesetzentwurf? Ein Überblick:

Einführung "echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder"

Mit der Einführung "echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder" sollen Ehepaare künftig beide Familiennamen zum Ehenamen bestimmen können, anstatt dass sie sich für einen ihrer bisherigen Familiennamen entscheiden müssen.
Bestimmen Ehepaare einen Doppelnamen zum Ehenamen, so ist vorgesehen, dass dieser Ehename (wie schon bisher) kraft Gesetzes zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder wird. Eltern, die keinen Ehenamen führen, sollen laut Gsetzentwurf ihren Kindern einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erteilen können.
So soll ermöglicht werden, die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen zu dokumentieren. Diese Neuerung soll auch unverheirateten Eltern in Bezug auf ihre gemeinsamen Kinder offenstehen, so die Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums.

Beispiel für Änderungen beim Doppelnamen

Jens Meyer und Bettina Bauer sind nicht verheiratet. Sie bekommen das Kind Charlie. Die elterliche Sorge steht ihnen gemeinsam zu. Zusätzlich zu den bestehenden Möglichkeiten (Bauer oder Meyer) kann für die Kinder von Jens und Bettina in Zukunft ein aus Meyer und Bauer gebildeter Doppelname zum Geburtsnamen bestimmt werden. Dieser kann - muss aber nicht - durch Bindestrich verbunden werden. Möglich sind hier: Meyer-Bauer oder Bauer-Meyer (jeweils auch ohne Bindestrich).

Quelle: BMJ

Erleichterung der Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder

Eine vorgeschlagene Neuerung betrifft sogenannte "einbenannte" Stiefkinder: Das sind Kinder, die den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben. Ihnen soll es erleichtert werden, dies rückgängig zu machen - und wieder den Geburtsnamen zu erhalten. Dies soll für Fälle gelten, in denen die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil geschieden wird oder das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie lebt.
Eine weitere vorgeschlagene Neuerung betrifft minderjährige Kinder, deren Eltern sich haben scheiden lassen. Legt der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen ab, so soll auch das Kind diese Namensänderung nachvollziehen können: Es soll also - sofern die Voraussetzungen gegeben sind - den geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten können, in dessen Haushalt es lebt, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums.

Beispiel für Änderungen bei Stief- und Scheidungskindern

Selim Topci heiratet Sascha Stegemann und nimmt dessen Familiennamen an. Auch Selims Kind aus früherer Ehe - Kris - erhält im Wege der Einbenennung den Familiennamen Stegemann. Die Ehe von Selim und Sascha wird geschieden und Selim nimmt wieder ihren früheren Namen Topci an. Auch Kris möchte den Namen des früheren Stiefelternteils (Stegemann) ablegen und will künftig wieder Topci heißen.

Um die Einbenennung rückgängig zu machen, reicht eine Erklärung gegenüber dem Standesamt. Ab Erreichen der Volljährigkeit kann Kris die Erklärung selbst abgeben. Ist Kris noch nicht volljährig, kann Selim die Erklärung abgeben, wenn ihr die elterliche Sorge für das Kind zusteht. In letzterem Fall ist die Einwilligung von Kris in die Namensänderung erforderlich, wenn Kris fünf Jahre alt ist oder älter

Quelle: BMJ

Bestimmung Geschlechtsangepasster Familiennamen

Der Entwurf sieht außerdem vor, die Bestimmung einer geschlechtsangepassten Form des Geburts- und Ehenamens zu ermöglichen. Voraussetzung hierfür soll sein, dass eine entsprechende Anpassung der Herkunft der Familie oder der Tradition derjenigen Sprache entspricht, aus der der Name stammt.
Dadurch soll künftig zum Beispiel die nach sorbischer Tradition und in slawischen Sprachen übliche weibliche Abwandlung des Familiennamens auch in die Personenstandsregister eingetragen werden können.

Beispiel für geschlechtsangepasste Familiennamen

Die geschlechtsangepasste weibliche Form des Familiennamen Kowaslki lautet Kowaslka. Wählen die Eheleute den Namen des Ehemanns als Ehenamen ("Kowaslki"), kann die Ehefrau künftig bestimmen, dass sie diesen in der geschlechtsangepassten Form "Kowaslka" führt, und sie wird in der Folge auch mit dem Namen "Kowaslka" in die Personenstandsregister eingetragen.

Quelle: BMJ

Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenadoption

Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption soll aufgehoben werden. Die angenommene (adoptierte) Person soll den bisherigen Familiennamen behalten können, den Namen der annehmenden Person erhalten können oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen können.

Beispiel für Namensänderung nach Erwachsenadoption

Frau Reichwald adoptiert den volljährigen Sebastian Schwarz. Dieser würde gerne seinen bisherigen Namen beibehalten. Sebastian Schwarz kann seinen bisherigen Namen beibehalten, wenn er vor der Annahme als Kind (also der Adoption) der Namensänderung widerspricht. Widerspricht er nicht, erhält er den Familiennamen Reichwald.

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass er seinem neuen Familiennamen den bisherigen Familiennamen Schwarz voranstellt oder anfügt; schwerwiegende Gründe hierfür sind nicht mehr erforderlich; das bisherige Erfordernis entfällt mit der im Gesetzentwurf angekündigten Regelung.

Quelle: BMJ

Quelle: epd, Pressemitteilung des BMJ

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