: Wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen

von Celine Löffelhardt
29.08.2023 | 11:15 Uhr
Erbe geworden - und nun? Nicht selten hinterlässt der Verstorbene den Hinterbliebenen auch Schulden. Wann es sinnvoll ist, das Erbe auszuschlagen und was Sie dabei beachten müssen.
Auch Schulden werden an Erben weitergegeben.Quelle: Clipdealer
Wenn Menschen sterben, geht ihr Vermögen auf den Erben über. Das Vermögen des Verstorbenen umfasst aber nicht immer nur etwa Bargeld, Immobilien oder persönliche Wertgegenstände, sondern auch Schulden wie Kredite werden an den Erben weitergegeben. Denn dieser erlangt als sogenannter Rechtsnachfolger die Rechte aus dem Nachlass, muss gleichzeitig aber auch für die Pflichten einstehen.
Niemand kann deshalb gezwungen werden, ein Erbe anzunehmen. Es ist daher wichtig, sich über das hinterlassene Vermögen zu informieren und gegebenenfalls aktiv zu werden.

Wann ist das Ausschlagen des Erbes sinnvoll?

Die Ausschlagung ist meist ratsam, wenn der Nachlass überschuldet ist. Denn für die Schulden müsste der Erbe einstehen. Bei einer Immobilie im Nachlass könnte es sein, dass diese sanierungsbedürftig ist - dann sind hohe Kosten zu erwarten.
Je nach Einzelfall können auch persönliche Gründe dafür sprechen, das Erbe auszuschlagen. Katharina Kaebe, Fachanwältin für Erbrecht, rät:
In jedem Fall sollte bei größerem, unübersichtlichem Nachlass juristischer Rat eingeholt und nicht voreilig ausgeschlagen werden.
Katharina Kaebe, Fachanwältin für Erbrecht
Auch eine taktische Ausschlagung ist möglich. Vor allem für einen hinterbliebenen Ehegatten kann sich eine Ausschlagung im Einzelfall finanziell lohnen, wenn eine Zugewinngemeinschaft bestand. Ohne die Ausschlagung steht dem Ehegatten nämlich neben dem gesetzlichen Erbteil nur ein pauschaler Erbanteil zu. Der Vorteil der Ausschlagung ist hingegen, dass der Ausgleichsanspruch konkret berechnet wird und darüber hinaus der Pflichtteil verlangt werden kann.

Wir zeigen, wie einfach ein kostenloses Testament erstellt wird

12.12.2022 | 03:54 min

Schnell und formgerecht handeln

Treffen Sie die Entscheidung, das Erbe auszuschlagen, müssen Sie Form und Frist einhalten. Die Ausschlagungserklärung mit Unterschrift muss von einem Notar beglaubigt und an das Nachlassgericht gesendet werden. Alternativ können Sie die Ausschlagung auch persönlich gegenüber dem Nachlassgericht erklären.
Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Möglich ist auch, am Amtsgericht Ihres Wohnsitzes auszuschlagen. Die Ausschlagung müssen Sie grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen erklären, nachdem Sie vom Tod des Erblassers und ihrer Erbschaft erfahren haben. Eine verlängere Frist von sechs Monaten gilt, wenn der letzte Wohnsitz des Verstorbenen im Ausland war oder Sie sich bei Beginn der Frist im Ausland befanden.
Diese Unterlagen benötigen Sie für die Ausschlagung:
  • Sterbeurkunde
  • Anschreiben des Nachlassgerichts, das Sie über die Erbschaft informiert
  • gültiger Personalausweis
Im Internet finden Sie Formulare für die Ausschlagungserklärung.

Rechtsfolgen und Alternativen

Wurde erfolgreich ausgeschlagen, geht das Erbe an Ihren gesetzlichen oder testamentarischen Erben. Schlagen alle Erben aus, erbt der Staat. Haben Sie bereits Gegenstände aus dem Nachlass entnommen, müssen Sie diese zurückgeben. Die Erbschaftssteuer muss der Ausschlagende nicht zahlen.
Wer sich vor Schulden des Verstorbenen schützen will, kann beim Nachlassgericht auch eine sogenannte Nachlassverwaltung beantragen. Diese führt zu einer Haftungsbeschränkung, so dass die Schulden allein aus dem vorhandenen Erbe bezahlt werden. Eine Haftung mit Ihrem Privatvermögen droht nicht.

Gebühren bei Nachlassverwaltung

Ein solches Vorgehen kann in Betracht kommen, wenn der Nachlass unübersichtlich, aber nicht offensichtlich überschuldet ist, so Katharina Kaebe. Allerdings fallen bei der Nachlassverwaltung Gebühren an. Die Expertin betont aber:
Den einen, richtigen Tipp gibt es nicht. Es kommt immer auf den Einzelfall und Ihre konkreten Lebensumstände und finanzielle Lage an.
Katharina Kaebe, Fachanwältin für Erbrecht
Ein weiterer Tipp der Expertin: "Haben Sie das Erbe angenommen, ohne von den Schulden des Verstorbenen zu wissen, können sie nachträglich Nachlassinsolvenz beantragen - auch das verhindert die Haftung mit eigenem Vermögen."
Celine Löffelhardt ist Mitarbeiter der ZDF-Redaktion Recht und Justiz.

Mehr zum Thema Erbschaft

Weitere Ratgeber-Themen