FAQ

: Wie der Freistellungsauftrag Steuern spart

von Maren Kaps
14.02.2024 | 12:07 Uhr
Mit einem Freistellungsauftrag sind Kapitalerträge wie Zinsen bis zu 1.000 Euro steuerfrei. Doch wie wird dieser optimal eingesetzt? Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Mit einem Freistellungsantrag kann man Steuern sparen. Doch wo stellt man diesen Antrag und worauf muss man dabei achten?Quelle: dpa
Anleger*innen und Sparer*innen müssen auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf ihrer Wertpapiere Steuern zahlen. Mit dem Freistellungsauftrag entfällt allerdings die Steuer für einen bestimmten Freibetrag.
Dieser wird auch Sparerpauschbetrag genannt und liegt für Singles in Deutschland derzeit bei 1.000 Euro pro Jahr. Für Verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Paare verdoppelt sich dieser Betrag auf 2.000 Euro pro Jahr.

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Welche Grenzen gibt es beim Freibetrag?

Geldanlage-Experte Hendrik Buhrs von Finanztip errechnet, dass Sparer*innen gerade mit den aktuellen Zinsen von bis zu vier Prozent einen Betrag bis 25.000 Euro anlegen können, ohne den Freibetrag zu überschreiten. Denn der daraus entstehende Gewinn beträgt genau 1.000 Euro.
Sind die Kapitalerträge höher als 1.000 Euro pro Person werden diese Gewinne eben ab diesem Freibetrag versteuert. Das Kreditinstitut führt dann 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer automatisch an das Finanzamt ab.

Wie und wo wird der Steuerfreibetrag beantragt?

Der Freistellungsauftrag muss persönlich bei jeder Bank oder jedem Finanzinstitut hinterlegt werden. In der Regel geben die Banken auf ihrer jeweiligen Website an, wie genau Sparer*innen dabei vorgehen sollten. Zusätzlich zum Weg per Post ist es auch oft per Online-Banking möglich, den Freistellungsauftrag einzurichten.
Kommen mehrere Institute ins Spiel, kann der Betrag geteilt werden. Dafür müssen sich Anleger*innen dann aber an jede einzelne Bank wenden.

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Wann lohnt es sich, den Sparerpauschbetrag aufzuteilen?

Wer bei zwei oder mehr Banken Gewinne erhält, sollte den Freibetrag von 1.000 Euro auf die Institute aufteilen. Bei der Frage, wie der Freibetrag am geschicktesten auf die Banken aufgeteilt werden kann, hat Buhrs eine Faustregel:
Erstmal die Bank mit den höchsten Kapitalerträgen mit einem Freistellungsauftrag abdecken. Wenn dann noch etwas übrigbleibt, kann man weiter splitten.
Hendrik Buhrs, Geldanlage-Experte von Finanztip
Das Ganze sollte aber nicht zu kleinteilig werden, empfiehlt Buhrs, "damit nicht der Überblick verloren geht."
Wer eine gemeinsame Steuererklärung macht, kann die Freibeträge kombinieren und dann aufteilen. Ehepaare und Lebenspartner*innen müssen den Freistellungsauftrag bei Bedarf dann gemeinsam beantragen, um sicherzustellen, dass der volle Freistellungsbetrag genutzt wird.
Hier zähle laut Buhrs ebenfalls: Dort, wo die höchsten Erträge erwartet werden, sollten sie mit dem Freistellungsauftrag abgedeckt werden. "Das geht sowohl bei Gemeinschaftskonten wie auch bei persönlichen Konten der beiden", so Buhrs.

Beispiel für die Aufteilung eines Freistellungsauftrags

Wie kann ein Ehepaar den gemeinsamen Freistellungsbetrag von 2.000 Euro nutzen? Eine Beispielrechnung:

  • Gemeinschaftsdepot: 1.000 Euro Dividenden oder Verkaufserlöse 
  • Gemeinsames Festgeldkonto: 200 Euro Zinserlöse
  • Konto Ehepartner*in 1: 100 Euro Zinsen 
  • Konto Ehepartner*in 2: 100 Euro Zinsen 

Mögliche Aufteilung der Freistellungsaufträge:

Die beiden könnten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag von 1.000 Euro für das Depot, 200 Euro für das gemeinsame Festgeldkonto und jeweils 100 Euro für die Einzelkonten aufgeben. Für Änderungen im Laufe des Jahres bleiben dann noch 600 Euro des Sparerpauschbetrags übrig.

Was machen Eltern mit den Freistellungsaufträgen ihrer Kinder?

Kinder (unter 18 Jahren) haben einen eigenen Sparerpauschbetrag, ebenfalls von 1.000 Euro pro Person. Der Auftrag muss von allen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden. "Eltern tun also gut daran, diesen Auftrag für das Konto des Kindes zu stellen", so Buhrs.

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Kann der Freistellungsauftrag rückwirkend erteilt werden?

In der Regel kann ein Freistellungsauftrag immer nur bis Ende des Jahres für das laufende Jahr erteilt werden. Bei einzelnen Banken ist das auch rückwirkend bis Ende Januar des Folgejahres möglich. Beispielsweise für 2024 bis Ende Januar 2025. Wurden im laufenden Jahr schon Abgeltungssteuern abgezogen, erstatte die Bank dann diese gezahlte Steuer, so Buhrs.

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Worauf sollten Anleger bei Freistellungsaufträgen achten?

Das Wichtigste sei laut Buhrs, nicht den Überblick zu verlieren, wenn der Freibetrag auf mehrere Institute aufgeteilt wurde. Ansonsten sollten sich Sparer*innen und Anleger*innen bei den einzelnen Banken und Finanzinstituten erkundigen, empfiehlt der Experte. Denn:
Falls jemand insgesamt höhere Beträge freistellt als erlaubt, macht er oder sie sich strafbar.
Hendrik Buhrs, Geldanlage-Experte von Finanztip
Abgesehen davon beschwichtigt Buhrs: "Eigentlich kann man bei den Freistellungsaufträgen nicht viel falsch machen."

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