: Pflege und Gesundheit: Was sich 2024 ändert

von Dagmar Noll
03.01.2024 | 10:21 Uhr
2024 verspricht Neuerungen im stark angeschlagenen Gesundheitsbereich. Ein wichtiger Teil: die Pflege. Finanzielle Entlastungen sollen Druck rausnehmen bei denen, die sich kümmern.

Was ändert sich im neuen Jahr? Ein Überblick.

03.01.2024 | 01:18 min
Stetig steigende Kosten fürs Pflegeheim, hohe psychische Belastung für pflegende Angehörige und eine generelle Misere bei der Ausbildung von Pflegekräften - eine wichtige Säule unseres Sozialstaats bröckelt immer mehr: die Versorgung von Menschen, die sich selbst nicht (mehr) versorgen können. Eine Wunderheilung im angeschlagenen Gesundheitssystem wird auch das Jahr 2024 nicht bringen, doch es gibt finanzielle Entlastungen und zumindest die eine oder andere reformerische Idee, die auf längerfristigen Nutzen ausgelegt ist.

Entlastung in der Pflege

Wer in einem Pflegeheim wohnt, zahlt einen pflegebedingten Eigenanteil. Er beträgt durchschnittlich 1.139 Euro pro Monat. Immer weniger Menschen können dieses Geld aufbringen. Seit dem 1. Januar 2024 springt die Pflegekasse ein, anteilig und ansteigend. Im ersten Jahr des Heimaufenthalts übernimmt sie 15 Prozent, im zweiten Jahr 30, im dritten 50 und ab dem vierten Jahr 75 Prozent. Damit reduziert sich die Belastung für Heimbewohner spürbar.
Wer seine Angehörigen zuhause pflegt, erhält ebenfalls mehr Geld und zwar fünf Prozent. Das sind, je nach Pflegegrad, zwischen 16 und 45 Euro pro Monat. Wer für die Pflege von Kindern oder jungen Erwachsenen bis zum Alter von 25 Jahren verantwortlich ist, kann in Zukunft acht statt sechs Wochen Verhinderungspflege beantragen. Bisher musste man für die Verhinderungspflege sechs Monate vorher durchgängig gepflegt haben: Auch das fällt 2024 weg.

Art und Medizinjournalist Christoph Specht im Gespräch

03.01.2024 | 07:02 min

Pflegegeld leichter beantragen

Ein Sonder-, aber durchaus kein Einzelfall: Ein Elternteil wird plötzlich zum Pflegefall, zum Beispiel durch einen Sturz. Alles, was dann notwendig ist zu organisieren, ist ein Vollzeitjob. Wer den aber schon hat, weil er berufstätig ist, konnte bisher einmalig zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld bekommen. Die Pflegekasse bezahlte den Lohn. Dieser Anspruch gilt nun pro Kalenderjahr.
Noch eine Neuerung, um den Pflegedschungel leichter zu durchblicken: Versicherte können seit dem 1. Januar alle sechs Monate einen Überblick über Pflegeleistungen und Zahlungen bei ihrer Pflegekasse beantragen. Dieser muss so formuliert sein, dass er leicht verständlich und nachvollziehbar ist.

Pflegeberuf attraktiver machen

Eine systemische Änderung mit Weitsicht betrifft das Studium zur Pflegefachkraft. Dieses duale Studium mit Theorie- und Praxisteil soll zukünftig angemessen entlohnt und mit einem Ausbildungsvertrag abgesichert werden. Dadurch erhofft man sich mehr Interesse an dem wichtigen Studienfach. Diese Regelung soll auch rückwirkend für die gelten, die vor dem 1. Januar 2024 ihr Studium begonnen haben.

Kinderkrankengeld ab 2024

Das Kind ist krank, aber die Eltern sind berufstätig? Eine Situation, die vielen Eltern das reinste Zeitjonglieren abfordert. Vor Corona standen jedem Elternteil pro Kind zehn Kindkranktage zu, Alleinerziehenden 20. Während der Pandemie erhöhte man diese Anzahl. Nun, nach der Pandemie, geht man nicht wieder auf das Vor-Corona-Niveau zurück, sondern gewährt für 2024 und 2025 pro Elternteil und Kind 15 Tage, für Alleinerziehende 30 Tage.
Bei mehreren Kindern beträgt die Höchstgrenze an Kinderkranktagen für Elternpaare 65, für Alleinerziehende 130. Wichtig: Eltern und Kind müssen gesetzlich versichert, das Kind jünger als 12 Jahre sein. Bei behinderten Kindern gilt keine Altersgrenze. Man muss bereits für den ersten Tag eine Krankschreibung für das Kind vorlegen.

Anreiz für ambulante Operationen

Eine Neuerung, die den Geldbeutel der Verbraucher*innen nicht direkt schont, auf längere Sicht aber womöglich eine Entlastung der ärztlichen Versorgungslage schaffen könnte, ist das "Hybrid-DRG". Es soll vorerst für ein Jahr gültig sein und garantiert Vertragsärzten und Krankenhäusern dieselbe Fallpauschale, egal, ob die Eingriffe ambulant oder stationär durchgeführt werden. Die Hybrid-DRG-Verordnung gilt für bestimmte Operationen, unter anderem bei Leistenbrüchen, bestimmten Eingriffen am Fuß oder dem Harntrakt. Solche Fallpauschalen, die sektorenübergreifend gelten, könnten eine flächendeckendere Versorgung gewährleisten und Ressourcen einsparen sowie viele unnötige stationäre Aufenthalte vermeiden.

Mammografie-Screening auf Brustkrebs

Das Alter für das Screening auf Brustkrebs wird von 69 auf 75 Jahre angehoben. Damit können weitere 2,5 Millionen Frauen erreicht werden. Das Gesetz soll ab Sommer 2024 gelten, die neue Altersgruppe wird aber erst ab 2026 die automatische schriftliche Einladung erhalten. Bis dahin können sich Frauen ab 70 für eine Terminvergabe an eines der Zentren wenden.
Dagmar Noll ist Redakteurin der ZDF-Sendung "Volle Kanne - Service täglich".

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