: Corona-Regeln von 2020 waren rechtmäßig
16.05.2023 | 13:06 Uhr
Lange und heftig wurde darüber gestritten, ob die teils drastischen Corona-Regeln von den Gesetzen noch gedeckt waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu endgültig entschieden.Die Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen geht weiter. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig hat einen Schlussstrich unter die Diskussion gezogen, ob die Infektionsschutz-Maßnahmen in der zweiten Welle der Corona-Pandemie im Herbst 2020 auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage getroffen worden waren - das Bundesverwaltungsgericht bejahte diese Frage an diesem Dienstag endgültig.
Die Bundesländer durften ihre Regeln zur Schließung von Gaststätten, Hotels und Sportanlagen demnach auf das Infektionsschutzgesetz in der damals geltenden Fassung stützen. In juristischen Kreisen war darüber im Sommer 2020 heftig gestritten worden.
Der EUGH hat entschieden, dass Pauschalreisende, die durch Corona-Maßnahmen beeinträchtigt wurden, Recht auf Teilerstattung haben:

Über die Rechte von Urlaubern, deren Pauschalreise durch Corona-Maßnahmen beeinträchtigt wurde, urteilte am Donnerstagmorgen der EUGH.
12.01.2023 | 01:29 minBundesverwaltungsgericht hob andere Urteile auf
Das Bundesverwaltungsgericht hob am Dienstag zwei anderslautende Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands auf und verwies die Fälle zur erneuten Verhandlung zurück (Az.: BVerwG 3 CN 4.22 und 3 CN 5.22).
Das OVG hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die zweite Corona-Welle schon im Sommer vorhersehbar gewesen sei und der Bundesgesetzgeber früher hätte tätig werden müssen. Die Corona-Schutzverordnung vom Oktober 2020, die eine Schließung von Gastrobetrieben enthielt, sei daher unwirksam gewesen. Zwei Restaurantbetreiber hatten gegen die Corona-Regeln geklagt.
"Die Wissenschaft war erfolgreich", sagt Andrew Ullmann (FDP) mit Blick auf Corona:
"Jetzt müssen wir im Nachgang diskutieren, ob alle Maßnahmen sinnvoll waren", so der gesundheitspolitische Sprecher der FDP, Andrew Ullmann.
06.04.2023 | 04:43 minDynamische Entwicklung der Pandemie ließ Gesetzgeber Spielraum
Das Infektionsschutzgesetz wurde erst im November 2020 geändert. Statt nur einer "Generalklausel", die allgemein Schutzmaßnahmen gegen ansteckende Krankheiten zulässt, definiert es seitdem ganz konkret Corona-Schutzmaßnahmen, beispielsweise:
- Maskenpflicht
- Kontaktbeschränkungen
- Schließung von Hotel- und Gastronomiebetrieben für den Fall, dass eine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" festgestellt wird.
"Ob und unter welchen Voraussetzungen eine landesweite Schließung von Gastronomiebetrieben angeordnet werden kann, ist eine wesentliche Frage, die der parlamentarische Gesetzgeber selbst regeln muss", erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Im Herbst 2020 habe die "Generalklausel" dafür noch ausgereicht. Wegen der dynamischen Entwicklung der Pandemie habe es einen Spielraum gegeben.
Urteil: Die deutsche Beteiligung am milliardenschweren Corona-Hilfsfonds der EU war zulässig:
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerden mehrerer Kläger dagegen zurückgewiesen.
06.12.2022 | 01:23 minBundesrichter geben einzelnem Kläger recht
Die Bundesrichter entschieden am Dienstag noch einen Fall aus Sachsen. Hier bekam der Kläger, der in Chemnitz ein Freizeit- und Hotelzentrum betreibt, in einem Einzelpunkt recht. Der Freistaat Sachsen hatte in seiner Corona-Schutzverordnung vom Herbst 2020 das Sporttreiben alleine oder zu zweit in Amateursportanlagen zugelassen, in Fitnessstudios jedoch nicht.
Das sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die übrigen Regeln der sächsischen Verordnung - Schließung von Restaurants und Verbot von touristischen Übernachtungen - bestätigte das Bundesverwaltungsgericht. (Az.: 3 CN 6.22)
Quelle: dpa