: Gemeinsam erben - ohne Ärger

von Birgit Franke
27.09.2023 | 10:26 Uhr
Was machen mit dem vererbten Elternhaus? Wenn man gemeinsam erbt, kann es schnell zu Streit kommen. Tipps, wie man in einer Erbengemeinschaft Ärger vermeiden kann.
Können sich die Miterben nicht einigen, was zum Beispiel mit der vererbten Immobilie passieren soll, kann jeder Miterbe eine Teilungsversteigerung beantragen.Quelle: Imago
Hat der Verstorbene kein Testament geschrieben, greifen im Todesfall die gesetzlichen Regelungen. Häufig erben zum Beispiel die Geschwister oder der hinterbliebene Ehepartner und die Kinder gemeinsam den Nachlass.
Sie bilden eine sogenannte Erbengemeinschaft. Der Verstorbene kann aber auch durch ein Testament mehrere Erben einsetzen.

Worum es bei einer Erbengemeinschaft geht

Gibt es mehrere Erben, wird laut Gesetz "der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen". Das heißt, dass alles allen gemeinsam gehört; kein Erbstück gehört einem Miterben alleine.
Jeder Erbe wird zwar Miteigentümer des gesamten Vermögens, aber nur mit den anderen Erben zusammen, aufgeteilt nach den Erbquoten (z.B.eine Hälfte an die Ehefrau, je ein Viertel an die beiden gemeinsame Kinder des verstorbenen Ehemannes und Vaters).
Wichtig ist: Sie dürfen, solange Sie in Erbengemeinschaft sind, nicht alleine, ohne Zustimmung der Miterben etwas aus dem Nachlass herausnehmen und behalten, verschenken oder verkaufen.

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Wie Miterben über ihren Anteil verfügen können

Jeder Miterbe kann allerdings über seinen Anteil am gesamten ungeteilten Nachlass verfügen und seinen Erbteil an einen Miterben oder einen Dritten verkaufen. Dafür brauchen Sie nicht die Zustimmung der übrigen Erben. Der Käufer des Erbteils wird dann Mitglied der Erbengemeinschaft. Auch für ihn gilt, dass er nur gemeinsam mit den Miterben über Gegenstände des Nachlasses verfügen kann.
Eine Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt, sondern soll auseinandergesetzt werden. Die Erben sollen den Nachlass unter sich aufteilen, entsprechend ihrer Erbquoten.
Bis zur Auseinandersetzung müssen alle Erben den Nachlass gemeinsam verwalten und Schulden, die noch vom Erblasser stammen oder durch den Tod des Erblassers verursacht wurden, begleichen.
Inga-Marie Hoffmann, Fachanwältin für Erbrecht und Notarin
Anwältin Inga-Marie Hoffmann betont: "Alle Entscheidungen müssen einstimmig getroffen werden."

Miterben müssen Verträge fortführen

Als Miterbe müssen Sie sich an der Verwaltung der Erbschaft beteiligen. Die Miterben nehmen rechtlich die Position des Verstorbenen ein und müssen damit zum Beispiel seine Verträge fortführen.
Häufig haben einzelne Miterben, die dem Verstorbenen näher standen, ein besonderes Wissen, das die übrigen Erben weder haben noch erlangen können. Dieses besondere Mehrwissen müssen sie den anderen Erben mitteilen, wenn diese danach fragen. Es besteht jedoch keine generelle Auskunftspflicht, da sich jeder Miterbe auch selbst Informationen beschaffen kann.
Haben Sie den Verstorbenen längere Zeit gepflegt, können Sie gegenüber den anderen Miterben in manchen Fällen einen Ausgleich fordern.

Wer die Verwaltung des Erbes übernehmen darf

Die Erbengemeinschaft kann einem Miterben die Verwaltung des Nachlasses übertragen. Geld gibt es dafür nicht automatisch. Meist aber wird diese Person aus dem Nachlass für seine Arbeit vergütet.
Hat der Verstorbene einen Testamentsvollstrecker für die Verwaltung des Nachlasses eingesetzt, übernimmt dieser automatisch die Verwaltungsarbeit und wird dafür nach, durch die Rechtsprechung anerkannten, Tabellen bezahlt, es sei denn, der Erblasser hat dies in seinem Testament ausgeschlossen.

Wofür die Miterben gemeinsam haften

Für die Schulden des Verstorbenen haften sie gemeinsam; auch für die Beerdigungskosten. Sind die Schulden hoch, haben Sie auch in einer Erbengemeinschaft die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.
"Das eigene Vermögen der Miterben ist grundsätzlich nicht geschützt, da ein Erbe auch mit seinem Privatvermögen unbeschränkt für die Schulden des Erblassers haftet", sagt Rechtsanwältin und Notarin Hoffmann.
Es gibt jedoch Möglichkeiten, das eigene Vermögen zu schützen und die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Dies passiert jedoch nicht automatisch, sondern Sie müssen handeln.
Inga-Marie Hoffmann, Fachanwältin für Erbrecht und Notarin
Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig, da sie nicht auf Dauer angelegt ist. Die Gemeinschaft kann daher weder klagen noch verklagt werden. Verträge müssen immer alle Miterben unterschreiben, wenn nicht eine Person von allen bevollmächtigt wird.

Geschätzt wird in Deutschland jedes Jahr ein Vermögen im Wert von über 200 Milliarden Euro vererbt. Doch es gibt Nachlässe, bei denen nicht klar ist, wem der Reichtum nun zusteht.

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Wofür ein Erbschein notwendig ist

Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt. Das Dokument weist eine Person als Erben aus und gibt an, welchen Anteil der Erbe am Nachlass hat. Den Erbschein kann jeder Miterbe für sich oder alle Erben zusammen beantragen.
Ob ein Erbschein notwendig ist, sollten Sie genau prüfen. Denn die anfallenden Kosten müssen Sie tragen und diese sind nicht unerheblich.
Liegt kein notarielles Testament vor und befindet sich Grundbesitz im Nachlass, ist der Erbschein zwingend.
Inga-Marie Hoffmann, Fachanwältin für Erbrecht und Notarin
"Denn der oder die Erben können nur aufgrund eines öffentlichen Zeugnisses, sprich dem Erbschein, im Grundbuch eingetragen werden", ergänzt Fachanwältin Hoffmann.
Banken hingegen dürfen nicht grundlos einen Erbschein verlangen, auch wenn das so in ihren AGBs geregelt ist.

Wann genau die Erbengemeinschaft endet

Die Erbengemeinschaft endet, wenn der Nachlass verteilt ist. Das geht am schnellsten und einfachsten, wenn sich alle Erben einig sind, wie sie den Nachlass aufteilen wollen. Meist treffen sie dann eine Regelung zur Erbauseinandersetzung.
In diesem sogenannten Erbauseinandersetzungsvertrag legen die Erben am besten schriftlich fest, wer am Ende was bekommen soll. Gehören auch Grundstücke oder eine Wohnung zum Nachlass, muss der Vertrag durch eine Notarin oder einen Notar beurkundet werden.

Was passiert, wenn sich die Miterben nicht einigen?

Können sich die Miterben nicht einigen, was zum Beispiel mit der vererbten Immobilie passieren soll, kann jeder Miterbe eine Teilungsversteigerung beantragen. Die Erbengemeinschaft bleibt in dem Fall zunächst bestehen und das Geld aus der Versteigerung erhält erst einmal das Gericht. Der Erlös muss dann, anteilig der Erbquote, unter den Miterben aufgeteilt werden.
Gibt es keine Einigung, wie der Erlös aufgeteilt werden soll, bleibt nur eine sogenannte Teilungsklage bei Gericht übrig.
Birgit Franke ist Mitarbeiterin der ZDF-Redaktion Recht und Justiz.

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