: Wer den Kaminofen nachrüsten muss
Kann ich meinen Kamin laut neuer Verordnung noch betreiben?
23.01.2024 | 02:59 minUmrüsten oder abschalten - laut der Bundesimmissionsschutzverordnung dürfen nur Kaminöfen betrieben werden, die die neuen Grenzwerte erfüllen. Ob Sie davon betroffen sind und was Sie tun müssen, erklärt Schornsteinfegermeister Paul Werner Giebeler.
23.01.2024 | 06:25 minWelche Grenzwerte jetzt gelten
- maximal 4,0 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas
- maximal 0,15 Gramm Feinstaub je Kubikmeter Abgas
Unterschied zwischen Kamin und Kaminofen
Der Neusser Bauverein setzt bei seinen Heizungsanlagen auf künstliche Intelligenz. Das spart Energie und senkt die Heizkosten.
26.02.2024 | 03:56 minWie man herausfindet, ob der Ofen die Grenzwerte einhält
Fristen und Austauschtermine
- bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2014
- 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2017
- 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2020
- 1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2024
Je nach Bundesland und auch durch örtliche oder regionale Vorschriften und Betriebseinschränkungen können Abweichungen von den hier dargestellten Anforderungen und Fristen bestehen. Deshalb wird empfohlen, sich beim zuständigen Schornsteinfeger zu erkundigen.
Quelle: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks
Ausnahmen der Kaminofen-Verordnung
- historische Grundöfen, Kachelöfen, Badeöfen, Backöfen, offene Kamine und Öfen, die vor dem 1. Januar 1950 installiert wurden
- offene Kamine, die laut Verordnung sowieso nur gelegentlich betrieben werden dürfen, sowie Grundöfen, Herde und Backöfen unter 15 Kilowatt Nennwärmeleistung
Kaminofen: Nachrüsten oder neu kaufen?
Bußgeld möglich
Was regelt die Bundesimmisionsschutzverordnung?
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, wie Kachelöfen oder Heizkamine, mussten vor 2010 keine konkreten Emissionsanforderungen erfüllen, weil sie in der Regel eine Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt haben. Die neue 1. BImSchV sieht eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen unabhängig der vom Hersteller angegebenen Nennwärmeleistung vor. Bei dieser Typprüfung wird gemessen, ob eine Feuerungsanlage auf dem Prüfstand die anspruchsvollen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid sowie den Mindestwirkungsgrad einhalten kann. Einzelraumfeuerungsanlagen, die ab dem 22. März 2010 neu errichtet wurden, mussten die Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 nachweisen. Seit 1. Januar 2015 müssen neue Anlagen die Grenzwerte der Stufe 2 einhalten.
Quelle: Umweltbundesamt